Es ist ein unschönes Szenario: Der Ehegatte oder Lebenspartner, ein naher Verwandter, Verlobte oder eine andere in besonderer persönlicher Verbundenheit stehende Person benötigt dringend eine neue Niere oder ein anderes Spenderorgan. Der Allgemeinzustand nimmt beständig weiter ab. Aus Liebe und Zuneigung möchte man im Rahmen der Möglichkeiten gerne das Organ zur Verfügung stellen und spenden.
Diese Situation beinhaltet zwei Risiken. Einerseits begibt man sich selbst in die Gefahr, durch den operativen Eingriff körperliche Schäden zu erfahren. Andererseits ist anhand einer Spende nicht gewährleistet, dass das Organ vom „neuen Körper“ akzeptiert wird. Daher ist es umso entscheidender und wichtiger, dass der Arzt über die konkret drohenden Beeinträchtigungen aufklärt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah sich im Januar 2019 mit zwei Sachverhalten konfrontiert, bei denen die Spender nach der Lebendorganspende unter dem Fatigue-Syndrom – ständige Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Erschöpfung – litten und in einem Fall das transplantierte Organ nach Implantation nicht mehr funktionierte, mithin ein Transplantatverlust eintrat. In beiden Fällen haben die Ärzte präoperativ nicht umfassend genug aufgeklärt, sodass der BGH einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch dem Grund nach bejahte.
Neben inhaltlichen Mängeln und auch insbesondere der fehlenden Aufklärung darüber, dass der eine Organempfänger das erhöhte Risiko eines möglichen Transplantatverlusts aufwies, seien auch formale Mängel ein starkes Indiz für eine unzureichende Aufklärung gewesen. Konkret haben die Behandelnden das Arztgespräch nicht bei Anwesenheit eines weiteren, neutralen Arztes gemäß § 8 II 3 Transplantationsgesetz (TPG) durchgeführt.
Im Weiteren stellt der BGH wegweisend fest, dass das rechtliche Konstrukt der arzthaftungsrechtlichen „hypothetischen Einwilligung“ bei einer freiwilligen Organspende nach dem TPG keine Anwendung finde. Eine Zulassung dieses Einwands würde den besonderen Schutzvorschriften des TPG entgegenstehen, da eine Person, die uneigennützig auf ein Organ verzichtet, das Recht auf eine umfassende Information auf eigene Risiken und Chancen bei dem Organempfänger habe.
Sollten Sie Betroffener sein, gleich ob Spender oder Empfänger, und ebenfalls unter körperlichen Beschwerden leiden, prüfen wir gerne für Sie, ob die stattgehabte Aufklärung und Behandlung/ Operation ordnungsgemäß war. Unser Fachanwalt für Medizinrecht steht Ihnen kompetent zur Verfügung.
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