Coronavirus: Was gilt, wenn Schule oder Kita schließen? Kann ein Elternteil zur Betreuung des Kindes der Arbeit fern bleiben? Wird das Gehalt weitergezahlt?

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs behält der Arbeitnehmer dann seinen Vergütungsanspruch, wenn er aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden die Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Darunter zählen zunächst besondere familiäre Ereignisse wie Hochzeiten in der Familie oder auch persönliche Unglücksfälle wie Brand, unverschuldete Verkehrsunfälle o. ä.

Auch die Erkrankung und Pflege von engen Familienangehörigen wie Ehepartner, Lebenspartner und insbesondere Kinder, kann die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers auslösen.

Zwar existiert natürlich noch keine Rechtsprechung zum Thema Corona, allerdings dürften die Fälle der Schließung von Kindergärten, Kitas oder Schulen ähnlich zu beurteilen sein, wobei jeder Einzelfall in einer Gesamtbetrachtung der Umstände zunächst gesondert zu beurteilen ist.

So müssen minderjährige Kinder, insbesondere natürlich solche, die sich noch nicht allein versorgen können, grundsätzlich zunächst weiter betreut werden.

Durch behördlich angeordnete oder freiwillig durchgeführte Schließungen liegt auch kein eigenes Verschulden vor.

Dabei ist allerdings dringend darauf zu achten, dass ein solcher Anspruch aber auch nur dann besteht, wenn keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, z.B. durch die Elternzeit des anderen Elternteils, Hilfe von Großeltern etc.

Diese Umstände sind also dringend zu prüfen, da ansonsten auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss wie Abmahnung oder ggf. auch Kündigung.

Zu beachten ist aber insbesondere auch, dass die Arbeitsverhinderung nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauern darf.

Dabei ist leider in der Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt war, welchen Zeitraum diese vorübergehende Verhinderung erfassen darf. So sieht das Bundesarbeitsgericht in einer älteren Entscheidung eine Obergrenze von 5 Tagen für die Pflege erkrankter Angehöriger als noch verhältnismäßig an während es die übliche 6-wöchige Dauer im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle unverhältnismäßig erachtet.

Es werden also immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sein, insbesondere natürlich auch, welche Gefährdungslage durch die Behörden angenommen wird.

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