Das Bundesarbeitsgericht (BAG) äußert sich in der aktuellsten Entscheidung vom 08.09.2021 klar zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU); danach muss der Arbeitnehmer nämlich unter Umständen die Krankheit nachweisen.
Wenn ein Arbeitnehmer nach der eigenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Krankenschein vorlegt, dessen Laufzeit mit dem Tag der Kündigung beginnt und die Krankschreibung zudem noch exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, kann das den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.
Arbeitgeber verweigerte in dem entschiedenen Fall die Entgeltfortzahlung
Die Arbeitnehmerin kündigte fristgerecht Anfang Februar 2019 zum Ende des Monats und reichte zugleich eine AU-Bescheinigung ein, die zudem über die gesamte Restlaufzeit der Kündigungsfrist bis Ende Februar 2019 ausgestellt war.
Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung, weil er Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibung äußerte.
Die Arbeitnehmerin vertrat den Standpunkt, ordnungsgemäß krankgeschrieben worden zu sein, sie habe vor einem Burn-Out gestanden. Damit hatte sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg:
Beide Gerichte sprachen ihr entsprechend der darauf gerichteten Zahlungsklage die Entgeltfortzahlung zu.
Gewisse Umstände können Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen
In der dritten Instanz hat das BAG zwar vorab festgestellt, dass die Arbeitnehmerin durch den Krankenschein die Arbeitsunfähigkeit vorläufig nachgewiesen habe. Allerdings könne der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er besondere Umstände anführen könne, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen können.
Wenn ihm das gelinge, müsse der Arbeitnehmer im Einzelnen konkret darlegen und auch beweisen, dass er tatsächlich nicht arbeitsfähig war. Dies könne dadurch geschehen, dass der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht entbinde, sodass dieser durch das Gericht vernommen werden könne.
Der Beweiswert des Krankenscheins wurde erschüttert
Das BAG hat klargestellt, dass bei den vorliegenden Umständen tatsächlich der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert worden sei. Bereits die gleichzeitige Krankschreibung mit der Kündigung könne den Beweiswert erschüttern, das gelte insbesondere, wenn die Dauer der Krankschreibung genau mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimme.
Die dortige Arbeitnehmerin ist der sie nun treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen; möglicherweise wollte sie den Arzt schützen, der sich im Falle des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses unter Umständen strafbar macht.
Die Klage wurde endgültig abgewiesen.
Künftig zu erwartende Rechtsprechung
Es muss mit diesem Urteil jetzt davon ausgegangen werden, dass Krankenscheine künftig durch die Gerichte genauer unter die Lupe genommen werden.
Der Arbeitnehmer kann sich nicht mehr sicher sein, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch zur Lohnfortzahlung führt. Arbeitgeber werden durch das Urteil bessergestellt und müssen nunmehr nicht jede Krankschreibung machtlos hinnehmen.