Aufgrund der Corona-Pandemie können die Einkünfte von Mietern wegbrechen, sodass Schwierigkeiten entstehen können, die Miete zu entrichten. Nach derzeitiger Gesetzeslage verhält es sich so, dass der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen kann, wenn ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten besteht.
Aufgrund dessen, dass die Mieter unverschuldet in diese Situation geraten, erwägt die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung, sodass die Mieter ihre Wohnung nicht verlieren, also den Mieterschutz zu erhöhen. Mietschulden die vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstehen, sollen nicht zur Kündigung berechtigen. Allerdings bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet, der Mietrückstand muss also ausgeglichen werden; dies bis spätestens Ende Juni 2022 nach den bisherigen Gesetzesentwurf.
Das entsprechende Gesetz soll am 25. März 2020 im Bundestag beschlossen werden.
Sollten Sie – gleich ob Vermieter oder Mieter – in eine derartige Mietstreitigkeit geraten, stehen wir Ihnen zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen gern zur Verfügung.
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