Bereits in unseren Beitrag vom 24.03.2020 haben wir darüber berichtet, dass ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen, die aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 resultieren, nicht kündigen darf. Die entsprechende gesetzliche Regelung zum Mieterschutz ist am 01.04.2020 in Kraft getreten.
Maßgeblich für den Kündigungsschutz ist, dass die Nichtzahlung der Miete unmittelbar auf Einkommensverluste zurückzuführen ist, die durch die Corona-Pandemie bedingt sind. Dieser Zusammenhang ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Glaubhaftmachung können unter anderem Zeugen, Urkunden, eine Parteieinvernahme oder auch eine eidesstattliche Versicherung des Mieters vorgelegt werden. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es äußerst wichtig, dass konkret dargelegt wird, dass ein Einkommensverlust vorliegt und keine Möglichkeit besteht auf anderes Vermögen (Bankguthaben) zurückzugreifen. Der Nachweis kann beispielsweise am einfachsten durch Erklärungen zu Bankguthaben (Kontoauszüge) und/oder Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher Leistungen erbracht werden.
Sollten Sie aufgrund der Corona-Pandemie ihre Mietzahlungen nicht leisten können, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gern beratend sowie auch für eine Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter zur Verfügung.
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