Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Faktische Ausübung eines Berufs als Indiz für eine Berufsunfähigkeit

Gemäß dem Beschluss des OLG Brandenburg (11.02.2020 Az. 11 W 10/19) kann in einer faktischen Ausübung eines Berufs darauf hindeuten, dass beim Versicherungsnehmer keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Umstand der tatsächlichen Berufsausübung kann sogar einen höheren Beweiswert haben, als die dem entgegenstehenden ärztlichen Befunde. Insoweit kann eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit in vollem Umfang über einen erheblichen Zeitraum gegen die Berufsunfähigkeit sprechen, auch wenn eine Krankschreibung von mehr als 6 Monaten vorliegt.

Der Versicherte hat nicht nur darzulegen, dass er seinen ausgeübten Beruf nicht mehr dauerhaft ausüben kann, sondern er muss darüber hinaus auch vortragen, dass er keine andere Tätigkeit mehr verrichten kann, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnte und seiner bisherigen Lebensstellung entspräche.

Sollte der Versicherte meinen, dass er krankheitsbedingt berufsunfähig ist und weiter einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, so sollte er sich umgehend mit seinem Versicherer in Verbindung setzen, um seine Ansprüche durch eine faktische Berufsausübung aus Existenzangst und/oder Pflichtbewusstsein nicht zu gefährden. Die weitere Berufsausübung trotz krankheitsbedingt berufsunfähig ist plausibel darzulegen.

Sollte Ihr Versicherer Ihren Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnen oder sich bereits im Antragsverfahren auf Leistung Probleme ergeben, so stehen wir Ihnen gern beratend sowie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

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