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Mieterhöhung auf Grundlage fehlerhafter Wohnfläche führt nicht immer zu einem Rückerstattungsanspruch des Mieters.

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RA Ralf Leidecker
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

RAin Julia Bensel*

RAin Simone Kessler (LL.B.)*

RAin Emily Otto (LL.B.)*

RA Felix Wittek*

* angestellte(r) RA/in

Inhaltsverzeichnis

Ein Mieter, der über mehrere Jahre Mieterhöhungsverlangen akzeptiert, obwohl eine falsche Wohnfläche durch den Vermieter angenommen worden ist – tatsächliche Wohnfläche geringer als dem Mieterhöhungsverlangen zu Grunde gelegt –, hat keinen Rückerstattungsanspruch gegen den Vermieter auf die zu viel entrichtete Miete [Bundesgerichtshof (BGH) – Az. VIII ZR 234/18].

Der BGH führt aus, dass der Mieter an eine Mieterhöhung – zu der er die Zustimmung erteilt hat – gebunden ist, obwohl die Wohnung erheblich kleiner ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn trotz falscher Rechengrundlage, die höhere Miete – bei Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche – unter der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt. Eine Anpassung der Miethöhe (nachträgliche Reduzierung) kommt nur in Betracht, wenn die in dem Mieterhöhungsverlangen vereinbarte Miete deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Berücksichtigung der Tatsächlichen Wohnfläche liegt.

Wir raten Ihnen daher, jedes Mieterhöhungsverlangen vor einer Zustimmung genau zu prüfen, insbesondere ob auch der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Leipzig beachtet worden ist, wenn sich das Mieterhöhungsverlangen hierauf stützt.

Für die Prüfung eines Mieterhöhungsverlangens sowie einer Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche und ggf. deren Durchsetzung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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