Corona – Allgemeinverfügung Freistaat Sachsen, 30.04.2020

Seit dem 23.03.2020 um 0:00 Uhr galt auch im Freistaat Sachsen eine Ausgangsbeschränkung/Ausgangssperre, die ab dem 01.04.2020 verschärft worden ist. Durch die Allgemeinverfügungen vom 17.04.2020 und 30.04.2020 sind die Regelungen wieder etwas gelockert worden. Die Bürger des Freistaates Sachsen dürfen Ihre Wohnung nun wieder ohne triftigen Grund verlassen. Friseure und artverwandte Dienstleistungen dürfen Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern bleibt jedoch auch weiterhin nicht gestattet.

Zu beachten ist jedoch, dass der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet ist. In Nahverkehrsmitteln sowie beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht.

Weitere Beschränkungen sowie Ausnahmen können Sie hier entnehmen.

Sollten Sie gegen die Ausgangsbeschränkung/Ausgangssperre verstoßen kommt eine Strafbarkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz in Betracht. Dieser sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Auch eine fahrlässige Begehung des Verstoßes ist gemäß § 75 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

Zudem gibt es nunmehr einen Bußgeldkatalog, den Sie hier auffinden können.

Sollte Ihnen der Verstoß gegen eine Ausgangsbeschränkung/Ausgangssperre vorgeworfen werden, so gelten sie als Beschuldigter und sollten gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache tätigen sowie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Verteidigung beauftragen.

Hierfür können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.

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