CORONA-Virus: Verstoß gegen Quarantäne-Anordnung

Das Corona-Virus schränkt ein. Zum Wohle der Allgemeinheit und aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft heraus leitete die Bundesregierung zu Recht bisher noch nie dagewesene Schritte der Ausgangsbeschränkung ein. Deutschlandweit ist grundsätzlich jeder Einzelne dazu verpflichtet, die sozialen Kontakte auf das Minimum zu reduzieren, wobei die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22.03.2020 gewisse Tätigkeiten (z.B. einkaufen) ausdrücklich erlaubt.

Schwerwiegender stellt sich die Situation allerdings für Betroffene dar, die wegen einer Corona-Erkrankung oder eines unmittelbaren Kontakts zu einer infizierten Person in häuslicher oder stationärer Quarantäne sind. Denn dieser Personenkreis darf das Haus/die Wohnung bzw. das Krankenhaus ausnahmslos nicht verlassen. Was passiert jedoch, wenn es trotz der Anordnung einer Quarantäne zu einem Ausgang kommt?

Ein Verstoß kann sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch weitere Eingriffe in die eigenen Grundrechte nach sich ziehen.

Im Hinblick auf den strafrechtlichen Charakter greift § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden kann. Zum derzeitigen Zeitpunkt existiert noch keine entsprechende Rechtsprechung, allerdings ist wegen des nahezu vollständigen Lockdowns Deutschlands von einer harten Bestrafung auszugehen.

Möglich ist auch eine Verwirklichung des Straftatbestandes einer Körperverletzung, wenn man trotz angeordneter Quarantäne eine andere Person infiziert.

Die weitere Einschränkung der Grundrechte kann bei einem Verstoß gegen die angeordnete Quarantäne dadurch erfolgen, dass eine zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung – zumeist ein Krankenhaus – durchgesetzt wird. Hierfür bedarf es eines richterlichen Beschlusses, da die Freiheit einen weitreichenderen Grundrechtseingriff widerfährt.

Wir raten daher dringend zum Befolgen einer Quarantäne-Anordnung. Sollten Sie sich jedoch trotzdem den oben ausgeführten Problematiken ausgesetzt sehen, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verteidigung und Wahrung Ihres Rechts.

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