Ein qualvoller (CORONA-) Tod muss nicht qualvoll sein!

Täglich gibt das Robert-Koch-Institut die bedauerliche Information bekannt, dass das Virus Covid-19 weitere Todesopfer forderte. Da Corona eine Lungenkrankheit ist, heißt es, dass der Tod durch ein qualvolles Ersticken erfolge. Insbesondere bei Betroffenen der Risikogruppen erhöht sich dadurch die Angst, an dem Virus zu erkranken.

Im Falle einer eintretenden schweren Erkrankung – auch unabhängig von Corona – und dem Fortschritt bis zu einem kritischen Gesundheitszustand sollte geklärt sein, welche Maßnahmen die Ärzte ergreifen dürfen und welche nicht. Bei einer Aussichtlosigkeit der erfolgreichen Behandlung sind Palliativmediziner darauf geschult, das Ableben so schmerzfrei wie möglich zu gestalten. Insbesondere Luftnot könne laut Palliativmediziner durch Morphium und andere Opioide gelindert werden.

Sinnvoll ist daher, den Ärzten je nach gesundheitlicher Lage einen Fahrplan in die Hand zu geben: die Patientenverfügung.

Mit einer Patientenverfügung legt ein Volljähriger fest, welche medizinischen Behandlungsmaßnahmen er wünscht oder auch nicht, insbesondere ob und unter welchen Bedingungen er bei der heutigen Apparatemedizin lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht oder eben auch nicht. Die Verfügung muss schriftlich erfolgen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Wichtig ist dabei, dass die Behandlungswünsche und persönlichen Werte möglichst detailliert abgefasst werden. Die Verfügung ist vom Arzt zu beachten und zu befolgen.

Ergänzend sollte über die gleichzeitige Erstellung einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung nachgedacht werden.

Mit dem Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ beraten wir Sie hierzu kompetent und umfassend. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir sodann die Ihrem Willen entsprechenden Erklärungen.

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