EuGH: Widerrufsjoker bei Kreditverträgen – Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Nach der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 26.03.2020 könnten Sie möglicherweise mehrere tausend Euro sparen. So können Sie sich Ihr Geld zurück holen …

In Verbraucher-Darlehensverträgen (z.B. für Immobilien, Kraftfahrzeuge, Leasing) ist üblicherweise eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vereinbart. Nach der Entscheidung des EuGH unterliegen jedoch eine Vielzahl – womöglich Millionen – der meist hochdotierten Verträge nicht den gesetzlichen Anforderung. Die Widerrufsfrist beginnt somit nicht zu laufen.

Im Klartext heißt das, dass ein Widerruf auch bei bereits fortgeschrittenen Kreditverträgen noch möglich sein könnte.

Im zu entscheidenden Fall verwies die verklagte Sparkasse in der Klausel zum Widerruf auf § 492 Abs. 2 BGB. Da dieser wiederum auf andere Normen verweist, die teilweise erneut auf andere Paragraphen verweisen (sog. Kaskadenverweis), ist es dem Verbraucher nicht nachzuvollziehen, welche Rechte er denn konkret hat. Deshalb beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Der „Widerrufsjoker“ ist möglich.

Haben Sie einen Immobilien-/Bauvertrag abgeschlossen mit im Vergleich zu heute zu hohen Zinsen? Müssen Sie einen Kfz-Kredit abbezahlen oder einem Leasing-Vertrag nachkommen? Sind andere Kredite zu bedienen? Dann wenden Sie sich an uns. Wir informieren Sie und widerrufen für Sie den Vertrag, um bessere Konditionen auszuhandeln.

Auch für Betroffene des Diesel-Skandals ist diese Rechtsprechung höchstinteressant.

Im Übrigen dürfte auch eine bereits gezahlte oder im Falle einer Kündigung des Vertrages bei Scheidung oder Wegzug anfallende Vorfälligkeitsentschädigung wegfallen, wodurch oftmals mehrere tausend Euro erspart bleiben.

Melden Sie sich gerne bei uns. Wir kümmern uns um Ihre Angelegenheit!

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