Reiseausfall Coronavirus: Rückzahlungsanspruch für Kunden

Haben Sie sich auch schon auf Ihren wohlverdienten Urlaub gefreut und alle Vorbereitungen getroffen? Flug und Reiseziele sind festgelegt, der Arbeitgeber ist informiert?

Die Freude hält im Jahr 2020 allerdings nicht lange. Ernüchternd muss man sich derzeit den geltenden Allgemeinverfügungen und Reisebeschränkungen geschlagen geben: Der Urlaub, zumindest die Fernreise, fällt wegen der Corona-Pandemie aus. Die Urlaubsziele werden in „Balkonien“ und „Terrassien“ umgeändert und die Badewanne wird zum Pool. Auch das kann seinen Charme haben und schön sein; die Urlaubserwartungen werden aber nicht erzielt.

„Wenigstens erhalte ich mein bereits gezahltes Geld für die Reise zurück.“

Dieser Gedanke könnte entspannend wirken, wenn da nicht die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter wären. Denn diese sind derzeit nicht (rück-)zahlungswillig. Selbst bei einer Zahlungsaufforderung wird man unter dem fadenscheinigen Argument einer anstehenden „Gutscheinlösung“ vertröstet. Auch wenn der Gutschein (oder eine Umbuchung) ausdrücklich nicht gewünscht ist, beharren die Gesellschaften darauf, kein Geld auszahlen zu wollen.

Die gegenwärtige Rechtslage ist jedoch eindeutig:

Gemäß Art. 5 Abs. 1a i.V.m. Art. 8 Abs. 1a Fluggastrechte – VO sind bei Annullierung der Flüge/Pauschalreisen wegen der Corona-Pandemie die von den Kunden gezahlten Reisepreise an den Verbraucher zurückzuerstatten. Davon sind gemäß der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich auch Provisionszahlungen an den Vermittler umfasst. Wurde daher eine Reise wegen der Corona – Pandemie annulliert, besteht bereits aus dem reinen Gesetzestext heraus ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.

Auch die tatsächlich von der Bundesregierung vorbereitete Gutscheinlösung , nach der die Veranstalter nur zur Bereitstellung eines Gutscheins über den Reisepreis verpflichtet sein sollen, findet bei der EU-Kommission auf wenig Anklang. Am 05.05.2020 legte die EU-Kommission ein Veto gegen den Lösungsvorschlag ein. Denn bei entsprechender Umsetzung seien die Verbraucherrechte zu stark beeinträchtigt, was nicht im Sinne der Kommission sei. Infolge des Vetos wird auch die Bundesregierung von der Gutscheinlösung abrücken.

Die Verbraucherrechte sind durch die Kommission erneut bestärkt. Die gebuchten Reisen sind daher finanziell zurückzuerstatten.

Machen Sie daher jetzt Ihre Rückzahlungsansprüche geltend. Wir helfen Ihnen hierbei gerne. Rufen Sie uns unter 0341-355 21 20 an oder kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular.

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