Eine unheilbare schwere Krankheit, Gefangenschaft im eigenen Körper, Verlust der Lebensenergie und des Lebensdurstes; bedauerlicherweise gibt es noch erheblich mehr Gründe, die eine betroffene Person dazu bringen kann, ihren Lebensmut zu verlieren. Der letzte Ausweg ist in diesen Fällen häufig der Suizid.
Die Durchführung der Selbsttötung erfolgt oftmals durch riskante und illegale Maßnahmen, die dabei entgegen der Zielsetzung erfolglos mit erheblichen Schädigungen verlaufen können oder unbeteiligte Dritte verletzen oder ebenfalls töten können. Diese Gefahr ist auf die Einführung des § 217 StGB im Jahr 2015 zurückzuführen, da dieser Paragraf die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet. Das bedeutet, dass auf eine freiwillige Hilfe Dritter – sofern derjenige nicht Angehöriger oder ein Nahestehender ist – bei der Selbsttötung nicht zurückgegriffen werden kann.
Diesen Strafrechtsparagraf erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner Entscheidung vom 26.02.2020 nunmehr jedoch für nicht verfassungskonform. Es ist mit dem im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, denn das APR umfasse neben dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das selbstbestimmte Sterben beinhaltet damit die Freiheit, sich das Leben unter Zuhilfenahme Dritter zu nehmen.
Das im Medizinstrafrecht anzusiedeln Urteil stellt jedoch keine Entscheidung dar, die das Töten eines anderen Menschen erlaubt. Aktive Sterbehilfe – also das aktive Töten eines anderen Menschen auf dessen Wunsch – bleibt weiterhin verboten und ist somit strafbar. Die Entscheidung des BVerfG umfasst lediglich die geschäftsmäßig („auf Wiederholung angelegte“) assistierte Sterbehilfe, die dann vorliegt, wenn der sich den Tod wünschenden Person z.B. Medikamente bereitgelegt werden, die durch selbständige Einnahme sodann zum Tod führen.
Zusammenfassend ist es vor allem professionellen Sterbehelfern und in der Palliativmedizin tätigen Ärzten erlaubt, auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person assistierte Sterbehilfe zu leisten.
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